Allgemeinen Reparaturbedingungen

Armin Autoservice Rudersberg Steinenberg
KFZ Werkstatt, Reparatur und Wartung
Schorndorferstr. 3773635 Rudersberg
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I. Auftragserteilung
In einem Bestätigungs- oder Auftragsschreiben müssen benötigte Leistungen und der verbindliche Termin der Fertigstellung angegeben sein. Eine Kopie des Auftragsschreibens muss dem Auftraggeber ausgehändigt werden. Das Auftragsschreiben autorisiert den Auftragnehmer weitere Unteraufträge, sowie Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen.
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
Voraussichtliche Preise der Durchführung lassen sich auf Wunsch des Auftraggebers im Auftragsschreiben vermerken. Verweise auf Preisangaben können auch in Arbeitswertkatalogen des Auftragnehmers aufzufinden sein.
Bei erwünschten verbindlichen Preisangaben bedarf es einer schriftlichen Kalkulation, in der Arbeit, sowie Ersatzteile mit dem zugehörigen Preis zu versehen sind. Der Auftraggeber ist bis zum Ablauf von drei Wochen nach Abgabe des Wunsches auf einen Kostenvoranschlag an die Kalkulation gebunden.
Die für einen Kostenvoranschlag zu erbringenden Leistungen können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden, sofern dies im Einzelfall vereinbart wurde.
Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
Die Angabe einer Umsatzsteuer ist in einem Kostenvoranschlag verbindlich.
III. Fertigstellung
Der vereinbarte Fertigstellungstermin ist vom Auftragnehmer wahrzunehmen. Etwaige Änderungen sind zu benachrichtigen.
Sollte der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden nicht wahren, ist eine Entschädigung in Form eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges zur Verfügung zu stellen.
Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
IV. Abnahme
Die Abnahme erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, im Betrieb des Auftragnehmers.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand ab Zugang der Fertigstellung innerhalb von einer Woche durch Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen.
Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
Bei einem Verzug der Abnahme, steht es dem Auftragnehmer frei die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr in Rechnung zu stellen.Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung belangen den Auftraggeber.
V. Berechnung des Auftrages
In der Rechnung sind alle Arbeitsleistungen und Preise gesondert aufzuführen. Der Wunsch auf Abholung oder Zustellung erfolgen auf eigene Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages geführt, ist lediglich eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag ausreichend. Alleinig zusätzliche Arbeiten sind aufzuführen.
Eine Tauschpreisberechnung bei einem Tauschverfahren setzt gleichwertige Lieferumfänge und Aggregate voraus.
Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
Berichtigungen oder Beanstandungen einer Rechnung müssen spätestens sechs Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
Vl. Zahlung
Der Rechnungsendbetrag inklusive aller Nebenleistungen ist bei Abnahme des Auftragsgegenstandes in bar zu begleichen, spätestens innerhalb einer Woche nach Fertigstellung.
Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Auftrag beruht.
Der Auftragnehmer behält sich vor, bei einer Auftragserteilung eine Vorauszahlung zu verlangen.
Vll. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht ein vertragliches Pfandrecht zu.
Das vertragliche Pfandrecht gilt auch für früher durchgeführte Arbeiten und anderweitige Leistungen.
Vlll. Sachmangel
Ansprüche des Auftraggebers aufgrund von Sachmängeln ab Abnahme des Auftragsgegenstandes verlieren nach einem Jahr ihre Gültigkeit.
Aus Sachmängeln resultierende Ansprüche sind dem Auftragnehmer vom Auftraggeber mitzuteilen. Ansprüche auf Sachmangel verfallen sofort, wenn nach einem Reifenwechsel oder einer Reparatur die Radmuttern oder Schrauben nicht nach 50 km Fahrstrecke nachgezogen wurden, vorausgesetzt, die Kunden wurden auf diese Notwendigkeit hingewiesen.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
IX. Haftung
Beschränkte Haftung des Auftragnehmers erfolgt bei fahrlässig verursachtem Schadensersatz:
Eine Haftung gilt nur bei einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Die Haftung beschränkt sich auf den jeweiligen Schaden. Bei einer abgeschlossenen Versicherung haftet der Auftragnehmer nur für mit dem Auftraggeber verbundene Nachteile. Eine Haftung für Geld- und Wertsachenverlust ist ausgeschlossen.
Eine persönliche Haftung von Betriebsangehörigen, gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungshilfen ist ausgeschlossen. Für grobe Fahrlässigkeit gilt die diesbezüglich für den Auftragnehmer geregelte Haftungsbeschränkung.
Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
X. Eigentumsvorbehalt
Eingebaute Aggregate oder Ersatzteile gehören zum Eigentum des Auftragnehmers, bis zur vollständigen Bezahlung.
Xl. Schiedsstelle (Schiedsverfahren)
(Ausschließlich gültig für Fahrzeug mit zulässigem Gewicht bis zu 3,5t)
Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen Innung des Kraftfahrzeug-handwerks, kann der Auftraggeber bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag oder – mit dessen Einverständnis – der Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks oder -gewerbes anrufen. Die Anrufung muss schriftlich unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes erfolgen.
Der Rechtsweg entfällt nicht durch die Entscheidung der Schiedsstelle.
Die Verjährung für die Dauer des Verfahrens ist durch Anrufung der Schiedsstelle gehemmt.
Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.
Bei bereits begonnenem Rechtsweg ist die Anrufung der Schiedsstelle ausgeschlossen. Ein während des Schiedsverfahrens beschrittener Rechtsweg führt zum Einstellen der Tätigkeit der Schiedsstelle.
Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.
Xll. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.
Der Verkäufer/Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.